Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Turnverein Dötlingen“ e.V. und hat seinen Sitz in Dötlingen (Kreis Oldenburg-Land). Gründungstag ist der 9. August 1909. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Oldenburg unter Nr. VR 1325 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, Leibesertüchtigung zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch, religiös und rassisch neutral. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbereich gerichtet.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen und Fachverbänden und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, sofern nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.

§ 5 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich in Fachabteilungen, die eine bestimmte Sportart betreiben. Jede Abteilung gliedert sich, sofern die Übungsleiter zur Verfügung stehen, in Unterabteilungen:

  1. Kinderabteilung (bis 14 Jahre)
  2. Jugendabteilung (14-18 Jahre)
  3. Männer- und Frauenabteilung (ab 18 Jahre)

Die Abteilungen werden von Fachwarten geleitet und sind, sofern die Übungsleiter zur Verfügung stehen, nach Geschlechtern getrennt. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

Mitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliches Mitglied)

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag er-werben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag bezahlt hat, bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.

§ 7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; sie sind von der Beitragsleistung befreit.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen,
  2. durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates.
    Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegen-über dem Verein unberührt.
§ 9 Ausschließgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8/2) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

  1. Wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,
  2. wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
  3. wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuld-haft zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreibens nebst Begrün-dung zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt,

  1. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen, sofern sie über 18 Jahre alt sind,
  2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
  3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben,
  4. vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.
§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. die Satzungen des Vereins, des Sportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, sofern sie deren Sportart ausüben, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen,
  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
  3. an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben,
  4. in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen, ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat – bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in § 3 genannten Vereinigungen deren Sportgerichte – in Anspruch zu nehmen und sich seiner Entscheidung bzw. ihren Entscheidungen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
  5. Die durch Beschluss der Mitgliederversammlungen festgesetzten Bei-träge sind als Jahresbeiträge zu entrichten. Bei Kündigung im laufen-den Rechnungsjahr werden die restlichen Beiträge nicht zurückerstattet.
§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Fachausschüsse
  4. der Ehrenrat

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet im Einverständnis mit dem Vorstand statt.

Mitgliederversammlung

§ 13 Zusammentreten und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstem Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich in den ersten beiden Monaten des nachfolgenden Jahres als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in§ 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Sie hat durch An-schreiben aller stimmberechtigten Mitglieder 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind 8 Tage vor der Hauptversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20%der Stimmberechtigten es beantragen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den § 21 und § 22.

§ 14 Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht. die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Dem Beschluss unterliegt insbesondere:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder
  2. Wahl der Fachausschussmitglieder
  3.  Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
  4. Wahl von mindestens 1 Kassenprüfer
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  6. Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr
  7. Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
  8. Genehmigung des Haushalts-Voranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.
§ 15 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  1. Feststellen der Stimmberechtigten
  2. Rechenschaftsbericht der Organsmitglieder und der Kassenprüfer
  3. Beschlussfassung über die Entlastung
  4. Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
  5. Wahlen
  6. Besondere Anträge

§ 16 Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister
  4. dem Schriftführer
  5. dem Turn- und Sportwart
  6. dem Jugendleiter
  7. der Frauenwartin
  8. dem Werbe- und Pressewart
  9. dem Gerätewart

Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig. Es können höchstens 2 Ämter von einer Person bekleidet werden. Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister dürfen jeweils nur ihr Amt bekleiden. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Jedes 2. Jahr scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus. (Gerade und ungerade Zahlen im Wechsel). Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende des Turnvereins und der 2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Der Schatzmeister ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Sämtliche Ämter sind Ehren-ämter.

§ 17 Vereinsfachausschüsse

Die Vereinsfachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sport-art gebildet. Sie werden auf die Dauer eines Jahres von der Jahreshaupt-versammlung gewählt. Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Obmann und zwei Vertretern der betreffenden Sportart. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.

§ 18 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mit-glieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden, das Amt des Ehrenvorsitzenden ausgenommen, und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein, sie werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 19 Aufgabe des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, sofern der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Erbeschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 9). Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmit-gliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nach-dem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

Er darf folgende Strafen verhängen:

  1. Verwarnung
  2. Verweis
  3. Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
  4. Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
  5. Ausschluss aus dem Verein

Jede die Betroffenen belastende Entscheidung ist diesen schriftlich mit-zuteilen und zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig, mit Ausnahme der in § 9 genannten Berufung.

§ 20 Kassenprüfer

Zur Prüfung der Finanzgebarung müssen zwei Kassenprüfer gewählt wer-den. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mit Ablauf von einem Jahr scheidet der zuerst gewählte aus (Wiederwahl im gleichen Jahr ist unzulässig). Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 21 Verfahren und Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch An-schreiben der stimmberechtigten Mitglieder vom Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des § 15 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als ab-gelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben oder auf Antrag aus der Versammlung geheim. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem mit laufenden Seitenzahlen versehenen Buch zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. ‚ Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 22 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wieder-holen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. .

§ 23 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Sportbund Niedersachsen e.V., welcher es zugunsten des Sportes zu verwenden hat.

§ 24

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

Dötlingen, 29. Januar 1988